Das TMG wird zum Digitale-Dienste-Gesetz – Jetzt Impressum und Datenschutzerklärung anpassen!
Neues Gesetz, neue Bezeichnung – aber was bedeutet das für eure Webseite? Seit dem 14. Mai 2024 ist das bisherige Telemediengesetz (TMG) Geschichte. Es wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Inhaltlich ändert sich zwar nichts, aber es gibt eine wichtige redaktionelle Anpassung: Die Impressumspflicht ist jetzt in § 5 DDG geregelt.
Warum ist das wichtig?
Als Agentur betreuen wir mehr als 150 Webseiten für unsere Kunden und wissen, wie schnell sich rechtliche Anforderungen ändern können. Die korrekte Kennzeichnung im Impressum ist nicht nur eine Formsache – sie kann im Ernstfall Abmahnungen verhindern.
Zusätzlich wurde das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) in das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Auch hier gibt es keine inhaltlichen Änderungen, aber für die rechtssichere Darstellung eurer Datenschutzbestimmungen solltet ihr den neuen Begriff verwenden.
Was solltet ihr jetzt tun?
✅ Impressum überprüfen: Die sinnvollste Empfehlung ist es, gar keinen direkten Verweis auf das Gesetz im Impressum zu nennen. Falls ihr jedoch einen Bezug aufgenommen habt, entfernt ihn oder aktualisiert ihn auf das DDG.
✅ Datenschutzerklärung prüfen: Falls ihr das TTDSG erwähnt, ändert es auf die neue Bezeichnung TDDDG.
✅ Abmahnrisiko minimieren: Auch wenn sich inhaltlich nichts geändert hat, kann eine nicht aktualisierte Bezeichnung Abmahner anlocken. Eine kleine Anpassung kann hier viel Ärger vermeiden.
Weitere Informationen zu der gesetzlichen Änderung erhaltet ihr bei eRecht24 – Aktualisieren sie ihr Impressum
Falls ihr euch unsicher seid oder Unterstützung bei der Anpassung eurer Texte benötigt, helfen wir euch gerne weiter!
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